Werkvertragsrecht
Der Unternehmer (z.B. Handwerker) verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes und damit zur Herbeiführung eines Erfolges, der Besteller muss die vereinbarte oder die „marktübliche“ Vergütung bezahlen.
Karl Joachim Schmitt
Der Unternehmer (z.B. Handwerker) verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes und damit zur Herbeiführung eines Erfolges, der Besteller muss die vereinbarte oder die „marktübliche“ Vergütung bezahlen.